Bundessozialgericht vom 16. Dezember 2015 – B 12 R 11/14 R
Sachverhalt: Ende 2010 hatte das BAG festgestellt, dass die Christliche Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP) tarifunfähig ist. Mit der CGZP geschlossene Tarifverträge galten daraufhin als generell unwirksam. Dies hatte erhebliche Konsequenzen für die Arbeitnehmerüberlassungsbranche. Arbeitgeber hatten aufgrund der CGZP-Tarifverträge teilweise geringere Löhne gezahlt, als sie ohne die Tarifverträge hätten zahlen müssen. Maßstab für die geschuldete Vergütung ist „Equal Pay“, d. h. die Vergütung, die solche Arbeitnehmer bekommen haben, die im Einsatzbetrieb die gleiche Tätigkeit ausüben wie die Zeitarbeitnehmer. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) nahm tausende von Zeitarbeitgebern für rückständige Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch, da bei höheren Löhnen auch höhere Beiträge geschuldet waren. Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun erstmals darüber zu entscheiden, ob solche Nachforderungen mit Recht geltend gemacht und auch korrekt berechnet wurden. Weiterlesen