Bundesarbeitsgericht vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 53/14
Sachverhalt: Der Arbeitnehmer war seit 2004 beim Arbeitgeber in Vollzeit angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) Anwendung. Bis zum 15. Juli 2010 erfolgte eine Vollzeittätigkeit an fünf Tagen/Woche, anschließend eine Teilzeittätigkeit an vier Tagen/Woche. Nach § 26 Abs. 1 TVöD 2010 beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage/Woche nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Anspruch entsprechend. Gem. § 26 Abs. 2 b) TVöD 2010 wird für jeden vollen Monat 1/12 des Urlaubsanspruchs gewährt, sofern das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres beginnt oder endet. Bis zum Wechsel in Teilzeit hatte der Arbeitnehmer keinen Urlaub genommen. Nach dem Wechsel gewährte ihm der Arbeitgeber auf seinen Antrag 24 Tage Urlaub. Der Arbeitnehmer verlangte drei weitere Urlaubstage. Er machte geltend, dass er für den Zeitraum der Vollzeitbeschäftigung 15 und für den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung 12 Urlaubstage beanspruchen könne, also insgesamt 27 Urlaubstage. Weiterlesen →